Tätlicher Angriff auf Mitarbeiter der Feuerwehr

18.12.2021 - Von Dennis Keke

Das AG Wolfenbüttel hat mit Urteil vom 25.07.2019 (Az.: 501 Ds 208 Js 8842/19) entschieden, dass sich ein Fahrzeugführer des tätlichen Angriffs auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung schuldig macht, wenn er den Anordnungen von Mitarbeitern der Feuerwehr nicht Folge leistet, eine bestimmte Straße nicht befahren zu können, da dort Löscharbeiten stattfinden, und stattdessen langsam über den Fuß eines Feuerwehrmannes fährt.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: In der historischen Altstadt von Wolfenbüttel kam es zu einem Wohnhausbrand mit Gefährdungen von Bewohnern. Die umliegenden Straßen mussten weitläufig abgesperrt werden, damit die Einsatzfahrzeuge zum Einsatzort gelangen konnten. An der Absperrung zur Harzstraße waren die beiden Mitarbeiter der Freiwilligen Feuerwehr H. und A. eingesetzt und leiteten den Verkehr an dem Einmündungsbereich Bahnhofstraße/Harzstraße an dieser Einmündung vorbei. H. und A. zeigten einen Anhaltestab vor und gaben Handzeichen. Sowohl H. als auch A. trugen deutlich erkennbar die Einsatzkleidung der Freiwilligen Feuerwehr Wolfenbüttel mit einem Einsatzhelm und dem Anhaltestab der Feuerwehr.

Der Angeklagte näherte sich am streitgegenständlichen Tag mit seinem Pkw Mercedes A-Klasse älteren Baujahrs und wollte in den Bereich Harzstraße hineinfahren, um dort in der Nähe zu parken. Der Angeklagte sollte in wenigen Minuten einen Termin zu einem Gesprächskreis des Jobcenters haben, sodass er es eilig hatte. H. und A. signalisierten dem Angeklagten deutlich per Handzeichen und Signalkelle, dass er mit seinem Fahrzeug nicht mehr die Straße einbiegen dürfe. Der Angeklagte hielt zunächst an. H. und A. befürchteten, der Angeklagte könne dennoch in die Straße einfahren, sodass sich H. links von dem Angeklagten auf der Fahrbahn und A. direkt an der Beifahrerseite des Fahrzeugs des Angeklagten in Höhe des Vorderreifens positionierte. Der Angeklagte ließ im Folgenden das linke Seitenfenster seines Fahrzeugs herunter und gab H. und A. lautstark zu verstehen, er müsse jetzt unbedingt zu einem wichtigen Termin in die Harzstraße einfahren. H. und A. gaben dem Angeklagten erneut zu verstehen, dass eine Durchfahrt durch die Harzstraße nicht möglich sei, der Angeklagte vielmehr über die Komißstraße und den Kornmarkt ausweichen müsse.

Nunmehr fuhrt der Angeklagte langsam an und drehte das Lenkrad rechts in Richtung des immer noch unmittelbar am Fahrzeug stehenden A.. Hierbei fuhr er mit seinem rechten Vorderrad über den Fuß des A.. Dieser blieb lediglich deshalb unverletzt, weil er mit Stahlkappen gesicherte Feuerwehrstiefel trug. Der Angeklagte nahm die Möglichkeit, dem A über den Fuß zu fahren, zumindest billigend in Kauf. Um den Angeklagten an der Weiterfahrt zu hindern, begab sich H. direkt in die Fahrbahnmitte vor das Fahrzeug des Angeklagten, sodass dieser etwa 1 m vor ihr bremsen musste. H. hielt hierbei ihre Hand direkt auf die Kühlerhaube des Fahrzeugs des Angeklagten und schrie den Angeklagten erneut an, er könne hier nicht durchfahren. Erst jetzt setzte der Angeklagte zurück und fuhr mit hoher Geschwindigkeit davon. Dem Angeklagten war beim Überfahren des Fußes bewusst, dass er durch das Gewicht des Fahrzeugs ernsthafte Verletzungen im Bereich des Fußbereichs verursachen könnte.

1.) Rechtliche Würdigung

Das AG Wolfenbüttel hat den Angeklagten wegen tätlichen Angriffs auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, gem. §§ 114 Abs. 1, 115 Abs. 3 StGB in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 und versuchter Nötigung gem. §§ 240 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB verurteilt.

Seit einigen Jahren unterfallen dem Tatbestand des tätlichen Angriffs i.S.d. § 114 Abs. 1 StGB gem. § 115 Abs. 3 StGB auch solche Personen, die bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leistet. Der Tatbestand setzt hierfür voraus, dass ein solcher Hilfeleistender durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert oder der Hilfeleistende tätlich angegriffen wird. H. und A. unterfallen als Mitarbeiter der Freiwilligen Feuerwehr diesem Personenkreis:

"[...] Nach einer Gesetzesänderung sind auch Mitarbeiter der Freiwilligen Feuerwehr in den Schutzbereich des § 115 Abs. 3 StGB einbezogen. Sie waren auch Hilfeleister im Sinne der Vorschrift, weil sie im Rahmen eines Gesamteinsatzes den Feuerwehreinsatz bei einer gemeinen Gefahr sicherstellten. [...]"

Da es sich bei dem Delikt des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte nach § 114 Abs. 1 StGB um ein Vorsatzdelikt handelt, musste das Gericht feststellen, dass der Angeklagte auch mit Vorsatz bezüglich der Stellung von H. und A. als Mitarbeiter der Freiwilligen Feuerwehr in einem Feuerwehreinsatz handelte. Dies war vorliegend ohne Weiteres zu bejahen, da H. und A. den Angeklagten vor Ort über den Feuerwehreinsatz aufklärten.

"[...] Der tägliche (Anmerkung des Bearbeiters: Gemeint ist wohl "tätlich") Angriff erfolgte auch während der Dauer der Hilfeleistung in Kenntnis der gemeinen Gefahr und der Zugehörigkeit der Betroffenen zur Freiwilligen Feuerwehr. [...]"

In dieser Entscheidung wird ein Klassiker i.R.d. gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB thematisiert: Das Gericht bejaht eine Strafbarkeit wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 2. Fall, 22, 23 Abs. 1 StGB. Zutreffend erkennt es, dass es sich bei dem Kfz des Angeklagten um ein gefährliches Werkzeug handelt. Kfz werden regelmäßig als gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB angesehen (vgl. Fischer, StGB Kommentar, 66. Auflage 2019, Rn. 16 zu § 224 StGB; vgl. auch BGH, Beschluss v. 14.07.2020 -- 4 StR 194/20). Ein Kfz ist nach seiner Beschaffenheit und der Art der Anwendung im konkreten Fall geeignet, Menschen erheblich in ihrer Gesundheit zu verletzen. Das Überfahren eines Fußes kann zu komplizierten und womöglich auch irreparablen Brüchen des betreffenden Fußes führen. Dass A. während des Einsatzes mit Stahlkappen gesicherte Feuerwehrstiefel trug, führte wohl dazu, dass Verletzungen am Fuß des A. ausblieben.

Das AG stellt kurz fest, dass der Tatbestand der Nötigung gem. § 240 Abs. 1 StGB, ebenso wie derjenige der gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 2. Fall StGB nicht erfüllt ist. Hierzu fehlt es am erforderlichen Nötigungserfolg. Dem Angeklagten war es nicht, wie beabsichtigt, gelungen, die Mitarbeiter der Freiwilligen Feuerwehr dazu zu bewegen, dem Angeklagten Platz zu machen.

"[...] und das Voranfahren zielte auch darauf ab, die Mitarbeiter der Freiwilligen Feuerwehr dazu zu bewegen, ihm Platz zu machen. Da dieses nicht geschah [...], blieb es [...] nur beim Versuch. [...]"

Dass das Konkurrenzverhältnis der §§ 113 ff. StGB zu § 240 StGB nicht unproblematisch ist, erwähnt das AG in seiner Entscheidung an keiner Stelle, sondern bejaht ohne Weiteres eine Strafbarkeit wegen versuchter Nötigung gem. §§ 240 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB. Wegen der besonderen tatbestandlichen Anforderungen der §§ 113 ff. StGB sowie der besonderen Irrtumsregelungen in den Absätzen 3 und 4, die der § 240 Abs. 1 StGB nicht aufweist, überzeugt es, dass § 240 Abs. 1 StGB im Anwendungsbereich der §§ 113 ff. StGB im Wege der Spezialität zurücktritt (vgl. Fischer, StGB Kommentar, 66. Auflage 2019, Rn. 2 zu § 113 StGB; Eser, in: Schönke/Schröder, StGB Kommentar, 30. Auflage 2019, Rn. 3 f. zu § 113 StGB).

Das AG geht in seiner Entscheidung sodann ausführlich auf die Strafzumessungserwägungen ein, die für das Gericht bei seiner Entscheidung leitend gewesen sind. Strafmildernd erkennt es an, dass sich der Angeklagte aufgrund des Termindrucks, dem dieser während der Tat unterlag, in einer gewissen Überforderungssituation befand:

"[...] Im Rahmen der Strafzumessung hat das Gericht [...] eine gewisse Überforderungssituation für den Angeklagten berücksichtigt. [...]"

Das AG hat ferner berücksichtigt, dass der Tat offensichtlich keine grundsätzlich rechtsfeindlichen Motive zu Grunde lagen und es nicht zu einer Verletzung des Feuerwehrmanns gekommen ist.

Ferner führt das AG in seiner Entscheidung auch aus, welche Umstände sich straferschwerend auswirkten:

"[...] Straferschwerend wirkten sich insbesondere die Dauer und Intensität des Versuchs, sich gegen die Anweisungen freie Fahrt zu verschaffen sowie der in der Tat zum Ausdruck kommende mangelende Respekt gegenüber ehrenamtlich tätigen Personen im Dienste der Allgemeinheit und die Missachtung ihrer Anweisungen aus eigensüchtigen Motiven. [...]"

Die Dauer und Intensität eines Versuchs dürften regelmäßig ausschlaggebend für das Strafmaß sein. Aufgrund der erheblichen drohenden Verletzungsgefahren, die für H. von der Tat ausgingen, erscheint eine diesbezügliche Straferschwerung jedenfalls nachvollziehbar. Freilich vermag auch ein etwaiger Termindruck, wie ihr der Angeklagte unterlag, kein nachvollziehbares Motiv für die Tat dar.

Das AG begründet seine Entscheidung des Weiteren damit,

"[...] dass die Rechtsordnung es nicht hinnehmen könne, dass Vertreter des Staates und ehrenamtlich Tätige, die im Allgemeininteresse tätig sind, angegriffen werden und aus eigensüchtigen Gründen ihre Abreit erschwert und behindert wird. Es war daher auch im Rahmen der Strafzumessung ein deutliches Signal zu setzen, dass es sich bei derartigen Verhaltensweisen nicht um "Kavaliersdelikte", sondern schwere Straftaten handelt, die entsprechend geahndet werden. [...]"

Für meinen Geschmack argumentiert das AG an dieser Stelle sehr allgemein bezogen auf das Rechtsgut der §§ 113 ff. StGB, welches wohl in der Autorität und dem Schutz staatlicher Vollstreckugnsakte, oder bezogen auf § 115 Abs. 3 StGB auch im Schutz der MItarbeiter der Feuer bzw. dem ordnungsgemäßen Ablauf von Feuerwehreinsätzen, gesehen werden kann (vgl. zum Schutzgut der §§ 113 ff. StGB Fischer, StGB Kommentar, 66. Auflage 2019, Rn. 2 zu § 113 StGB; Eser, in: Schönke/Schröder, StGB Kommentar, 30. Auflage 2019, Rn. 2 zu § 113 StGB). Keinesfalls darf nicht der Umstand als solcher straferschwerend berücksichtigt werden, dass ein bestimmter Straftatbestand verwirklicht worden ist. Allerdings benennt das AG auch an dieser Stelle die eigensüchtigen Gründen, aus denen der Angeklagte gehandelt hat.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten schließlich zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei es die Vollstreckung der Freiheitsstrafe indes zur Bewährung ausgesetzt hat. Als Nebenstrafe wurde dem Angeklagten für die Dauer von zwei Monaten untersagt, im Straßenverkehr ein Kfz zu führen. Vom Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort i.S.d. § 142 Abs. 1 StGB war der Angeklagte freizusprechen, weil kein messbarer Schaden entstanden ist.

2.) Fazit

Die Entscheidung thematisiert das Zusammenspiel von §§ 113 ff., §§ 223 ff. und §§ 240 StGB. Auch wird deutlich, dass durch § 115 Abs. 3 StGB auch Feuerwehrleute, die bei Feuerwehreisätzen mitwirken, vor Gewalt, Drohung mit Gewalt und tätlichen Angriffen geschützt sind.